Können MDD- bzw. AIMDD-konforme Produkte auch noch nach dem 26.05.2021 erstmalig in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen werden?

Ja. Art. 120 Abs. 3 MDR regelt, dass dies unter folgenden Voraussetzungen möglich ist:

  1. Gültige Bescheinigung im Sinne von Art. 120 Abs. 2 MDR
  2. Fortwährende Übereinstimmung des Produktes mit den Richtlinien.
  3. Keine wesentliche Änderung der Zweckbestimmung des Produktes
  4. Spezielle Anforderungen der MDR
    • Registrierung von Wirtschaftsakteuren (Hersteller, Händler etc.) und des Produktes
    • Überwachung nach dem Inverkehrbringen
    • Marktüberwachung
    • Vigilanz -> EUDAMED

Kategorie: MDR - Händler