Gilt diese Übergangsfrist auch für Bescheinigungen, die nicht von einer Benannten Stelle ausgestellt wurde, sondern von anderer Seite, etwa vom Hersteller selbst (einzelne Klasse-I Produkte)?
Nein. Die Regelung aus Art. 120 MDR sieht ausdrücklich Bescheinigungen von „Benannten Stellen“ vor.
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