Satzung

Im Folgenden finden Sie die aktuelle Satzung der Deutschen Gesellschaft für interprofessionelle Hilfsmittelversorgung e. V. (DGIHV). Sie gilt seit dem 24. Januar 2017. Darüber hinaus können Sie hier die Satzung des gemeinnützigen Vereins als PDF herunterladen.

Satzung des eingetragenen Vereins
„Deutsche Gesellschaft für interprofessionelle
Hilfsmittelversorgung (DGIHV) e. V.“

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Deutsche Gesellschaft für interprofessionelle Hilfsmittelversorgung (DGIHV)“.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e. V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Verein ist Ansprechpartner für alle medizinischen und technischen Fragestellungen in der Technischen Orthopädie und der Hilfsmittelversorgung der Patienten. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Information, Aufklärung, Fort- und Weiterbildung für Vereinsmitglieder, Patienten und deren Angehörige, Ärzte, Orthopädietechniker und Therapeuten.
  2. Verbesserung der Kooperation zwischen allen an der Therapie beteiligten Berufsgruppen zur Optimierung der Behandlung der Patienten durch
    • Ärzte aller beteiligten Fachbereiche
    • Orthopädietechniker
    • Orthopädieschuhtechniker
    • orthopädie- und rehatechnische Industrie
    • Therapeuten
    • Pflegepersonal
  3. Erarbeitung von Publikationen, wie z. B. Behandlungspfade und Weißbücher.
  4. Gestaltung wissenschaftlicher Fachkongresse sowie Unterstützung von wissenschaftlicher Forschung.
  5. Beratung und Information von Patientenvertretungen, Kostenträgern, Behörden, öffentlichen Institutionen und politischen Parteien zur orthopädie- und rehatechnischen Versorgung sowie Erstellung von Gutachten/Stellungnahmen zu Versorgungsfragen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins oder die Eingliederung des Vereins in eine andere Körperschaft sind dem Finanzamt und dem Vereinsregister unverzüglich zu melden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person sowie jede juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung werden, die die Arbeiten des Vereins aktiv tragen und/oder fördern wollen.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich gestellt werden. Er soll Name, Berufsbezeichnung, Berufstätigkeit und Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personenvereinigungen soll der Antrag Namen und Anschrift des organschaftlichen Vertreters sowie gegebenenfalls Name und Anschrift der davon abweichenden Person erhalten, die das Mitglied dem Verein gegenüber und insbesondere in der Mitgliederversammlung vertreten soll. Der Antrag ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen über die Aufnahme in den Verein. Das Ergebnis wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Der Antragsteller hat kein Recht auf eine Begründung bei Ablehnung der Mitgliedschaft.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  2. Im Falle von juristischen Personen oder rechtsfähigen Personenvereinigungen mit Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen oder durch deren Auflösung.
  3. Die Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalenderjahres in dem das Mitglied ausgetreten ist. Es wird der volle Mitgliedsbeitrag fällig.
  5. Ein Mitglied kann fristlos aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem geschäftsführenden Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Es ist vorher vom geschäftsführenden Vorstand anzuhören. Der Vorstand hat mit 3/4- Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder den Ausschluss zu beschließen. Die Mitteilung über den Ausschluss muss schriftlich erfolgen und eine Begründung enthalten.
  6. Ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach zweimaliger schriftlicher Mahnung. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand gemäß   § 5 Abs. 5 Satz 4 und 5.

§ 6 Mitgliedsbeiträge, Spenden, Umlagen

  1. Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, worin Höhe und Fälligkeit geregelt sind.
  3. Die Beiträge werden im Lastschriftverfahren durch Bankeinzug in der Mitte des Geschäftsjahres vom Verein beim ordentlichen Mitglied eingezogen.
  4. Der Verein kann sich weiterhin durch Spenden finanzieren.
  5. Die Mitgliederversammlung kann für die Erfüllung bestimmter Aufgaben einmalige Umlagen erheben.
  6. Der Verein haftet mit seinem Vermögen für seine Verpflichtungen. Eine Mitgliederhaftung wird ausgeschlossen.
  7. Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder dem Geschäftsführer mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Versammlungsortes per E-Mail einberufen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
  2. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  3. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist zu Beginn der Versammlung zur Beschlussfassung zu stellen. Änderungen der Tagesordnung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
    • die Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters
    • die Entgegennahme des Berichts des Rechnungsprüfers
    • die Entlastung des Vorstandes
    • die Neuwahl des Vorstandes
    • Satzungsänderungen
    • Erlass und Änderung der Beitragsordnung
    • durch Abstimmung über wichtige inhaltliche Aktivitäten des Vereins
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, welche für alle Mitglieder bindend sind. Sie berät den Vorstand in Angelegenheiten, welche in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  7. Der Geschäftsführer protokolliert die Versammlung. Bei Abwesenheit bestimmt die Versammlung einen Protokollführer.
  8. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  9. Die Versammlungsleitung bestimmt die Art der Abstimmung. Sie muss geheim durchgeführt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies verlangt.
  10. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß dazu eingeladen wurde.
  11. Die Mitgliederversammlung fasst grundsätzlich Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsangelegenheiten bedürfen der 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
  12. Vorstandswahlen erfolgen in geheimer Wahl durch die Mitgliederversammlung. Für die Wahl in den Vorstand entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl.
  13. Grundsätzlich ist die Mitgliederversammlung öffentlich. Gäste können auf Beschluss der Versammlung durch einfache Mehrheit ausgeschlossen werden.
  14. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder in Textform und Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus mindestens 12 Personen. Die Mitgliederversammlung kann eine Vergrößerung des Vorstands beschließen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand (Vorstand i. S. d. § 26 BGB) besteht aus 4 Mitgliedern des Gesamtvorstandes (Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, zwei weitere Vorstandsmitglieder).
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  4. Die Vorstandsmitglieder sollen Erfahrung in der medizinischen und/oder orthopädietechnischen Versorgung von Patienten haben. Dem geschäftsführenden Vorstand sollen mindestens ein Arzt und ein Orthopädietechniker angehören.
  5. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, Beiräte, Kommissionen und Arbeitsgruppen zu berufen.
  6. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich, auf Antrag können Reisekosten übernommen werden.
  7. Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Wahlperiode aus, so bestimmt der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder einen Nachfolger. Scheidet der Vorsitzende aus dem Vorstand aus, so übernimmt der Stellvertreter den Vorsitz bis zur nächsten Mitgliederversammlung. An seiner statt wird ein neues Mitglied berufen.
  8. Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig
    • für die Ernennung eines Geschäftsführers
    • für die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    • für die Führung der Geschäfte des Vereins zwischen den Sitzungen der Mitgliederversammlungen und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
    • für die Erstellung des Rechenschaftsberichtes
    • für die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie die Beendigung der Mitgliedschaft
    • für die Ergänzung und Abänderung dieser Satzung, soweit dies zur Abhilfe von
      Beanstandungen durch das Registergericht erforderlich ist
  9. Alle Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann Gäste zur Vorstandssitzung laden.
  10. Über alle Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  11. Der Gesamtvorstand und der geschäftsführende Vorstand sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit Ausnahme von Entscheidungen gemäß §§ 4 und 5 dieser Satzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter.
  12. Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder sich mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären. Über die so gefassten Beschlüsse fertigt der Vorsitzende ein von ihm unterschriebenes Protokoll an, das den anderen Vorstandsmitgliedern umgehend zuzusenden ist.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereines kann von der Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende gemeinsam mit dem Stellvertreter als in diesem Falle gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen.
  3. Ein Anspruch der Mitglieder auf Auskehrung des Vereinsvermögens besteht nicht. Das Vermögen ist gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung zu stellen. Ändert der Verein seine Gesellschaftsform oder schließt er sich mit einer anderen Körperschaft zusammen, so ist das Vermögen in die neue Gesellschaft zu überführen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung gegen zwingendes Recht verstoßen, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Auf die Wirksamkeit der anderen Satzungsbestimmungen hat dies keinen Einfluss.