FAQ-Bereich der AG MDR

Hier finden Sie die meistgestelltesten Fragen zur MDR und ihre Antworten. Sollten Sie weitere Fragen haben, senden Sie diese bitte an mdr@dgihv.org. Wir bemühen uns um zeitnahe Antworten.

MDR - Allgemeines

Der Begriff des „Inverkehrbringens“ entspricht dem Begriff des „erstmaligen Inverkehrbringens“ nach dem MPG. Im Rahmen der Lieferkette Hersteller à Händler à Verbraucher findet daher ein „Inverkehrbringen“ lediglich im Verhältnis zwischen Hersteller und Händler statt. Jede weitere Abgabe etwa an den Endkunden stellt kein weiteres „Inverkehrbringen“ mehr dar.

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Inbetriebnahme meint den Zeitpunkt, zu dem ein Produkt dem Endanwender als ein Erzeugnis zur Verfügung gestellt wird, das erstmals als gebrauchsfertiges Produkt entsprechend seiner Zweckbestimmung verwendet werden kann.

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Händler müssen darauf achten, dass sie nur Produktabbildungen und Informationen verwenden, die vom Hersteller für das jeweilige Produkt vorgesehen sind. Jegliche Abweichung (z. B. Bilder von alten oder anderen Versionen oder Varianten), die in irgendeiner Weise einen falschen Eindruck bezüglich des Produkts und seiner Eigenschaften erwecken kann, ist untersagt.

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Die genannte Regelung des Art. 120 Abs. 4 MDR soll den Zeitraum befristen, in dem AIMDD- bzw. MDD-konforme Produkte, die bereits erstmalig in Verkehr gebracht wurden durch einen Händler am Markt bereitgestellt werden dürfen. Nach der Regelung dürfen solche Produkte nach Ablauf des 27.05.2025 nicht mehr (erstmalig) bereitgestellt bzw. in Betrieb genommen werden. Produkte dieser Art, die sich an diesem Datum noch immer in der Handelskette befinden, ergo noch nicht abverkauft werden konnten und noch nicht dem Endanwender als gebrauchsfertiges Produkt zur Verfügung gestellt wurden, sind sodann nicht mehr verkaufsfähig. Hervorzuheben ist, dass Art. 120 Abs. 4 MDR lediglich das erstmalige Inverkehrbringen und die erstmalige Bereitstellung am Markt meint. Produkte, die bis zum Ende der Übergangsfrist bereits erstmalig an den Endnutzer abgegeben wurden können daher weiter genutzt werden.

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Ja. Sie bleiben bis zu ihrem in der Bescheinigung ausgewiesenen Zeitpunkt gültig, längstens jedoch bis zum 27.05.2024 (Art. 120 Abs. 2 S.2 MDR)

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Nein. Die Regelung aus Art. 120 MDR sieht ausdrücklich Bescheinigungen von „Benannten Stellen“ vor.

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