Was bedeutet „Inverkehrbringen“ im Sinne der MDR?

Der Begriff des „Inverkehrbringens“ entspricht dem Begriff des „erstmaligen Inverkehrbringens“ nach dem MPG. Im Rahmen der Lieferkette Hersteller à Händler à Verbraucher findet daher ein „Inverkehrbringen“ lediglich im Verhältnis zwischen Hersteller und Händler statt. Jede weitere Abgabe etwa an den Endkunden stellt kein weiteres „Inverkehrbringen“ mehr dar.
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Was muss ich beim Bewerben von Produkten beachten?

Händler müssen darauf achten, dass sie nur Produktabbildungen und Informationen verwenden, die vom Hersteller für das jeweilige Produkt vorgesehen sind. Jegliche Abweichung (z. B. Bilder von alten oder anderen Versionen oder Varianten), die in irgendeiner Weise einen falschen Eindruck bezüglich des Produkts und seiner Eigenschaften erwecken kann, ist untersagt.
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Was besagt die Abverkaufsregelung in Art. 120 Abs. 4 MDR?

Die genannte Regelung des Art. 120 Abs. 4 MDR soll den Zeitraum befristen, in dem AIMDD- bzw. MDD-konforme Produkte, die bereits erstmalig in Verkehr gebracht wurden durch einen Händler am Markt bereitgestellt werden dürfen. Nach der Regelung dürfen solche Produkte nach Ablauf des 27.05.2025 nicht mehr (erstmalig) bereitgestellt bzw. in Betrieb genommen werden. Produkte dieser…
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