Was bedeutet „Inverkehrbringen“ im Sinne der MDR?

Der Begriff des „Inverkehrbringens“ entspricht dem Begriff des „erstmaligen Inverkehrbringens“ nach dem MPG. Im Rahmen der Lieferkette Hersteller à Händler à Verbraucher findet daher ein „Inverkehrbringen“ lediglich im Verhältnis zwischen Hersteller und Händler statt. Jede weitere Abgabe etwa an den Endkunden stellt kein weiteres „Inverkehrbringen“ mehr dar.
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Was muss ich beim Bewerben von Produkten beachten?

Händler müssen darauf achten, dass sie nur Produktabbildungen und Informationen verwenden, die vom Hersteller für das jeweilige Produkt vorgesehen sind. Jegliche Abweichung (z. B. Bilder von alten oder anderen Versionen oder Varianten), die in irgendeiner Weise einen falschen Eindruck bezüglich des Produkts und seiner Eigenschaften erwecken kann, ist untersagt.
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Was besagt die Abverkaufsregelung in Art. 120 Abs. 4 MDR?

Die genannte Regelung des Art. 120 Abs. 4 MDR besagt, dass Produkte, die vor dem 26. Mai 2021 als AIMDD- bzw. MDD-konforme Produkte rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, und Produkte, die ab dem 26. Mai 2021 gemäß den Absätzen 3, 3a, 3b und 3f in Verkehr gebracht wurden, weiter auf dem Markt bereitgestellt oder in…
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