Was besagt die Abverkaufsregelung in Art. 120 Abs. 4 MDR?
Die genannte Regelung des Art. 120 Abs. 4 MDR soll den Zeitraum befristen, in dem AIMDD- bzw. MDD-konforme Produkte, die bereits erstmalig in Verkehr gebracht wurden durch einen Händler am Markt bereitgestellt werden dürfen. Nach der Regelung dürfen solche Produkte nach Ablauf des 27.05.2025 nicht mehr (erstmalig) bereitgestellt bzw. in Betrieb genommen werden. Produkte dieser Art, die sich an diesem Datum noch immer in der Handelskette befinden, ergo noch nicht abverkauft werden konnten und noch nicht dem Endanwender als gebrauchsfertiges Produkt zur Verfügung gestellt wurden, sind sodann nicht mehr verkaufsfähig. Hervorzuheben ist, dass Art. 120 Abs. 4 MDR lediglich das erstmalige Inverkehrbringen und die erstmalige Bereitstellung am Markt meint. Produkte, die bis zum Ende der Übergangsfrist bereits erstmalig an den Endnutzer abgegeben wurden können daher weiter genutzt werden.
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