Was besagt die Abverkaufsregelung in Art. 120 Abs. 4 MDR?

Die genannte Regelung des Art. 120 Abs. 4 MDR besagt, dass Produkte, die vor dem 26. Mai 2021 als AIMDD- bzw. MDD-konforme Produkte rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, und Produkte, die ab dem 26. Mai 2021 gemäß den Absätzen 3, 3a, 3b und 3f in Verkehr gebracht wurden, weiter auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen.

Kategorie: MDR - Allgemeines